Familie, Jugend und Soziales

Wir fordern, dass die Leistung von Eltern in der Kinderbetreuung und -erziehung endlich als Arbeit anerkannt und bezahlt wird. Dazu gehören der Ausbau von Teilzeit-Erwerbsmöglichkeiten, ein familiengerechtes Rentensystem, ein verminderter Mehrwertsteuersatz für Kinderartikel, die regelmäßige Anpassung von staatlichen Leistungen für Kinder und die Einführung eines Erziehungsgehaltes, das den Namen auch verdient. Erst dann können sich Eltern frei entscheiden, ob sie erwerbstätig sein oder zugunsten der Erziehung ihrer Kinder auf Erwerbstätigkeit verzichten wollen.

ÖDP-Forderungen zu Familie, Jugend und Soziales

Grundsätze ÖDP-Sozialpolitik

 
Leistungsgerechtigkeit innerhalb einer Generation bei Familien- und Rentenpolitik ist auf verschiedenen Wegen möglich:
1. Eine volle Einbeziehung der Kinderlosen in den Generationenvertrag bedeutet eine Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen sowohl bei der Finanzierung der Kinderkosten wie beim Rentenanspruch im Umlageverfahren. – Als Nachteil bestünde die Gefahr, dass zumindest in einigen Fällen Kinder wegen der voll ausgeglichenen Kinderkosten geboren werden.
2. Bei einem vollständigen Ausschluss Kinderloser aus dem Generationenvertrag bräuchten sich diese nicht an den Unterhaltskosten der Kinder beteiligen und hätten mit den eingesparten Mitteln über eine Kapitalversicherung selbst für ihre Sicherheit im Alter zu sorgen. Nur Eltern hätten dann Anspruch auf Renten im Umlageverfahren. Als Nachteil bestünde für Kinderlose eine große Abhängigkeit vom Kapitalmarkt.
3. Das ÖDP-Konzept kombiniert beide Wege, indem sie jeweils zu etwa der Hälfte verwirklicht werden. Dadurch werden die Vorteile kombiniert, die Nachteile minimiert und für alle Bevölkerungsgruppen eine vergleichbare soziale Sicherheit auf einer leistungsgerechten Basis geschaffen. Diese Kombination ist leicht zu verstehen, wenn die soeben beschriebenen Wege 1. und 2. beachtet werden. Auf die besonderen Probleme, die sich aus dem gegenwärtigen Geburtenrückgang auf die Leistungsgerechtigkeit zwischen aufeinander folgenden Generationen, also für die Nachhaltigkeit des Sozialsystems ergeben, wird im Unterkapitel II 2 eingegang

 

Erziehungsgehalt

 
Hälftiger Kinderkostenausgleich für alle Kinder
Die Gemeinschaft aller Einkommensbezieher finanziert unabhängig von der eigenen Kinderzahl etwa die Hälfte der durchschnittlichen Kinderkosten. Diese Finanzierung besteht aus einem Grundbedarf für Kinder in Höhe von etwa der Hälfte der durchschnittlichen Sachkosten (Nahrung, Kleidung, Wohnraum, Spielzeug, Lernmittel u.a.) und einem Erziehungsgehalt (EZG) als Lohn für etwa die Hälfte der erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistung - Die restliche Hälfte der gesamten Kinderkosten tragen die Eltern. Als Gegenleistung für diesen Anteil erhalten sie eine Elternrente.
Das EZG soll sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlich Versicherten (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) orientieren, also dynamisiert sein und das Alter sowie die Anzahl der Kinder berücksichtigen. Es ist in halber Höhe zu zahlen bei Erziehung eines Kindes unter 7 Jahren oder von zwei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren. In voller Höhe ist es gerechtfertigt bei Erziehung von drei Kindern unter 7 Jahren. Bei behinderten Kindern sind Sonderregelungen zu treffen. Das EZG ist keine Lohnersatzleistung, sondern Entgelt für Kindererziehung.
Das EZG ist wie andere Einkommen zu versteuern. Familien mit geringem sonstigen Einkommen werden dadurch stärker entlastet.
Da Kinder- und Alterskostenausgleich gleichberechtigte und sich gegenseitig bedingende Teile des Generationenvertrages sind, ist auch beides in ähnlicher Weise zu finanzieren. In Analogie zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Gesetzliche Kinderkostenversicherung zu bilden, aus der die Hälfte der Kinderkosten zu finanzieren ist. Sie wird durch einkommensabhängige Beiträge gespeist. Wie bei der Gesetzlichen Rentenversicherung (siehe unten) sind auch hier alle Einkommensbezieher und Einkommensarten einzubeziehen.
Die einzuführende Kinderkostenversicherung macht die Kinderkosten unabhängig vom Steuerhaushalt, ähnlich wie es bei den Renten der Fall ist. Für Eltern ist die zusätzliche Belastung durch die Beiträge geringer als die Entlastung bei den Kinderkosten. Aber auch für Kinderlose steht den Beiträgen für die Kinderkostenversicherung eine Entlastung bei Lohn- und Einkommenssteuern gegenüber, da viele heute steuerfinanzierte Leistungen entfallen (Wegfall des bisherigen Kindergeldes, des Elterngeldes und vieler ALG II-Leistungen, Abbau von Arbeitslosigkeit). Im Übrigen fließt ein Teil des Erziehungsgehalts durch die Steuer- und Sozialabgabenpflicht wieder zurück.
Da Kindergartenbesuch ab dem 4 Lebensjahr in der Regel zu befürworten ist, sind Kindergärten auch weiter öffentlich zu fördern. Nach Einführung des EZG ist den Eltern eine Mitfinanzierung zuzumuten.
Vom EZG werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht erforderlich, da die Kindererziehung selbst Beitrag zur Altersvorsorge ist und Elternrente begründet (siehe unten). Die heutige Anrechnung von Kindererziehungsjahren kann als Einstieg für die Elternrenten gelten. Vom EZG sind auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, so dass nach der Erziehungsphase im Falle von Arbeitslosigkeit keine Benachteiligung besteht. Fortbildung während der Erziehungsarbeit ist anzubieten und zu fördern.
Solange es noch keinen sachgerechten Kinderkostenausgleich gibt, ist auf alle Produkte, die eindeutig Kindern zuzuordnen sind (z.B. Kinderkleidung, Spielzeug), nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

 

Wahlfreiheit für die Art der Kindererziehung

 
Die Bezahlung der Kinderbetreuung und deren Höhe darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Kinder durch die Eltern oder durch andere betreut werden. Das EZG ist entweder Lohn für die Betreuung der Kinder durch die Eltern, oder – wenn beide Eltern anderweitig voll erwerbstätig sein wollen – Entgelt für die Fremdbetreuung (Tagesmutter, Kinderkrippe, häusliche Kinderbetreuung durch Fremdkräfte, Großeltern u.a.). - Einschränkungen sind nur in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gerechtfertigt, das nach Art. 6, Abs. 2, Satz 2 eine „Wächterfunktion der staatlichen Gemeinschaft“ vorsieht.

 

Hälftiger Rentenkostenausgleich für alle Rentner

 
Alle erwerbsfähig gewordenen Kinder finanzieren im Umlageverfahren durch einkommensabhängige Beiträge eine Sockelrente für alle Rentnerinnen und Rentner, als Teil der Gesamtrente (entsprechend dem hälftigen Kinderkostenausgleich). Die individuelle Höhe der Sockelrente orientiert sich an der Höhe der selbst geleisteten Sozialbeiträge. Die Sockelrente bleibt so einkommensbezogen, wie das für die heutigen Renten gilt.

 

Elternrenten

 
Eltern erhalten im Umlageverfahren neben den Sockelrenten Elternrenten, die bei zwei Kindern zusammen zwei volle Renten ausmachen. Eltern mit drei und mehr Kindern erhalten die für das Alter nicht benötigten Anteile der Elternrenten vorzeitig ausgezahlt, um die höheren Betreuungs- und Sachkosten der Kinder abzufangen.

 

Kapitalrenten

 
Personen ohne Kinder zahlen einen Teil der eingesparten Kinderkosten in eine gesetzliche Kapitalversicherung ein und erwerben so neben den Sockelrenten beitragsbezogene Kapitalrenten, so dass sie vergleichbar abgesichert sind wie die Eltern. Bei Eltern mit einem Kind werden Eltern- und Kapitalrenten kombiniert. Solange Erwerbstätige noch keine Kinder haben, erwerben sie neben dem Anspruch auf Sockelrente Rentenansprüche über die Pflicht-Kapitalversicherung. Bei Geburt eines ersten Kindes können diese Beitragszahlungen unterbrochen werden. Nach der Geburt eines zweiten Kindes können die angesparten Kapitalbeträge wieder ausgezahlt und zur Erleichterung der Kindererziehung verwendet werden. Kapitalrenten sind nun nicht mehr erforderlich, da jetzt neben den Sockelrenten ein Anspruch auf ausreichende Elternrenten besteht. Wahlfreiheit für die Art der Pflege alter Menschen Weder die Gewährung noch die Höhe von Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der Art der Betreuung (häusliche Betreuung oder Heimunterbringung) abhängig zu machen. Maßstab für Leistungen darf nur das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sein. Die Einflussnahme des Staates hat sich auf die Verhinderung von Missständen zu beschränken (z.B. Ahndung von Misshandlung und Vernachlässigung von Pflegebedürftigen in Familien oder Betreuungseinrichtungen, Vermeidung der Verwahrlosung allein stehender alter Menschen, Heimaufsicht).

 

Gerechtigkeit und Solidarität

 
Die solidarische Sicherung von Kindheit und Alter soll dem Ausgleich von individuellen Risiken dienen. Eine darüber hinaus gehende Umverteilung zu Lasten oder zu Gunsten von Eltern oder Kinderlosen halten wir nicht für erforderlich und lehnen sie ab. Die durch den finanzierten Kindergrundbedarf und das Erziehungsgehalt noch nicht abgedeckten Aufwendungen der Eltern für ihre Kinder und die Aufwendungen der Kinderlosen für eine ergänzende Kapitalrente sind - finanziell gesehen - Aufwendungen für die Altersvorsorge und damit steuerlich gleich zu behandeln, d.h. beides muss steuerlich absetzbar oder beides nicht absetzbar sein.

 

Unterschiede des ÖDP-Konzepts zur bisherigen Sozialpolitik der Regierung

 
• Erziehungsgehalt für alle Eltern, das sich am Arbeitsaufwand für Kinder orientiert, statt hohes Elterngeld für Besserverdienende.
• Deckung des Grundbedarfs für Kinder (hälftige durchschnittliche Kinderkosten oder Existenzminimum) statt ungenügende Kindergeldanpassung nach Kassenlage.
• Wahlfreiheit für Eltern, ihre Kinder ohne finanzielle Benachteiligung so zu erziehen, wie sie es wünschen statt einseitiger Krippenförderung.
• Leistungsgerechte Renten für Eltern, die ihren Beitrag im Generationenvertrag erbracht haben, statt pauschaler Rentenkürzung durch den „Nachhaltigkeitsfaktor“.
• Wahlfreiheit für alte, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, ohne finanzielle Benachteiligung, die Art der Betreuung zu wählen, die sie wünschen, statt bevorzugter Förderung der Heimunterbringung.
• Entlastung der oft überforderten Familien statt Steuergeschenke an Besserverdienende.
• Investition in Kinder statt in Autos (Konjunkturpaket 2009 der Regierung: 100 € für ein Kind; 2500 € für ein neues Auto).
• Zusammengefasst: Leistungsgerechte Behandlung statt gesetzlich erzwungener Verarmung von Familien

 

Leistungsgerechtigkeit gegenüber künftigen Generationen

 
• Die durch den Geburtenrückgang eingesparten Kinderkosten sind für die Alterssicherung anzulegen, so dass die zahlenmäßig kleinere nachfolgende Generation durch die Versorgung der Alten nicht stärker belastet wird, als es ohne Geburtenrückgang der Fall wäre.
• Das erforderliche Kapital ist von denen aufzubringen, die Kinderkosten sparen. Das hängt davon ab, wie die Kinderkosten finanziert werden.
• Im Falle eines vollständigen Kinderkostenausgleichs ist die erforderliche Kapitalbildung von Eltern und Kinderlosen in gleichem Umfang zu leisten.
• Im Falle eines fehlenden Kinderkostenausgleichs ist die Kapitalbildung allein von den Kinderlosen aufzubringen (z. T. auch von Eltern mit einem Kind).

 

Berechnung Krankenkassenbeiträge

 
Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird auf alle Einkommensbezieher ausgedehnt (Beamte, Freiberufler, Unternehmer u. a.). Die Krankenkassenbeiträge werden als einheitlicher Prozentsatz des Einkommens erhoben. Es werden alle Einkommensarten einbezogen (z.B. auch Miet- und Kapitaleinkünfte).

 

Integration von Jung und Alt

 
Politik für Kinder, Jugend und Senioren ist als Querschnittsaufgabe zu verstehen, d.h. in allen politischen Bereichen sind die jeweiligen Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen, z.B. sind in Wohngebieten genügend Aufenthalt-, Spiel- und Ruhezonen vorzuschreiben, in denen sie sich und die Betreuenden entfalten und wohl fühlen können.

 

Gemeinsames Wohnen

 
Projekte für gemeinsames Wohnen und Wohnen im Alter sind zu fördern.

 

Verkehrsgestaltung

 
Bei der Verkehrsgestaltung ist darauf zu achten, dass Kinder und Alte nicht ausgegrenzt werden, sondern sich sicher in ihrem Alltagsleben bewegen können.

 

Jugend- und Seniorenbeiräte

 
Mitbestimmungsmöglichkeiten, Arbeit in Verbänden und andere Eigeninitiativen von Jungen und Alten sind insbesondere auf kommunaler Ebene zu fördern (z.B. durch Jugend- und Seniorenbeiräte).

 

Freiwilligendienste

 
Freiwilligendienste aller Generationen zur Entfaltung des bürgerschaftlichen Engagements (z.B. Aktiv im Alter, freiwillige Aktivitäten von Jugendlichen) und zu gegenseitiger Unterstützung und Vernetzung müssen weiterentwickelt werden.

 

Diskriminierung von Eltern

 
Die bestehende Diskriminierung der Eltern im Sozial- und Steuerrecht ist konsequent abbauen, wie es das Grundgesetz fordert. Eine besondere Förderung von Familien gegenüber Kinderlosen ist dann nicht erforderlich.

 

Schutz der Ehe

 
Die Ehe ist weiter gemäß dem Auftrag des Grundgesetzes zu schützen. Allerdings muss die bestehende Förderung der Ehe im Sozial- und Steuerrecht so umgestaltet werden, dass sie schwerpunktmäßig dem Schutz der Familie dient.

 

Gleichgeschlechtliche Verbindungen

 
Gleichgeschlechtliche, eheähnliche Verbindungen dürfen nicht diskriminiert werden. Allerdings sehen wir das Vorhandensein einer Mutter und eines Vaters als Basis für das Kindeswohl als vorrangig an.

 

Ehegattensplitting

 
Das Ehegattensplitting, das besonders jenen Eltern hilft, die die Betreuung ihrer Kinder in der Vergangenheit selbst übernommen haben oder dies gegenwärtig tun, ist solange beizubehalten, wie eine Honorierung der Erziehungsleistung in der Familie nicht erfolgt.

 

Mindestlohn

 
Kurzfristig ist das, an einem durchschnittlichen Einkommen orientierte Erziehungsgehalt einzuführen. Für andere Arbeit als Kindererziehung ist ein Mindestlohn einzuführen, dessen Netto-Betrag deutlich genug über dem Existenzminimum liegen muss. Die ÖDP sieht für 2009 einen Mindestlohn pro Stunde von 7,50 Euro für erforderlich an. Bei Kürzung von Leistungen des ALG II wegen unzureichender Nachweise über die Arbeitsplatzsuche (§32 SGB II) müssen zumindest Nahrung, zuzahlungsfreie medizinische Versorgung, Wohnung und ein Mindestmaß an Kleidung garantiert sein; §31 SGB II ist hierzu von einer Kann-Vorschrift in eine Muss-Vorschrift zu ändern. Die Einführung eines Mindestlohns für alle Arbeitenden wird zusammen mit einem existenzsichernden Grundbedarf für Kinder Familienarmut wirksam und leistungsgerecht verhindern. „Prekäre Arbeitsverhältnisse“ (Erwerbstätigkeit, deren Lohn nicht ausreicht, um eine Familie zu ernähren) werden dann verschwinden.

 

Pflegeversicherung

 
Das von der Gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld hat sich entsprechend dem anzunehmenden Arbeitsaufwand ebenfalls mindestens am einzuführenden Mindestlohn zu orientieren.

 

Erziehungsgehalt und Mindestlohn

 
Schon die Einbeziehung der familiären Erziehungs- und Pflegearbeit in eine Mindestlohnregelung wird den Arbeitsmarkt deutlich entspannen. Die Verringerung der Arbeitslosigkeit wird dann auch nach der Erziehungs- oder Pflegephase den Umstieg zu anderen Beschäftigungen erleichtern. Die durch Erziehungs- und Pflegearbeit erworbenen Erfahrungen sind dabei zu berücksichtigen und durch Fortbildungsmaßnahmen weiter auszubauen. Auch das wird zur Minderung von Familienarmut beitragen.

 

Erziehungsarbeit

 
Die Erziehungs- und Versorgungsarbeit für eigene Kinder ist heute aufgrund des bestehenden Sozialsystems – vom Nutzen für die gesamte Gesellschaft her – der Erwerbsarbeit gleichwertig. Daraus resultiert der Anspruch auf Erziehungsgehalt und Rente. Erziehungsarbeit darf nicht weiter als „privates Hobby“ abgewertet werden, sondern ist ins Bruttosozialprodukt einzurechnen. Erziehungsgehalt und Rentenanspruch für Kindererziehung stehen derjenigen Person zu, die die Erziehungs- und Betreuungsarbeit überwiegend leistet.

 

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

 
Frauen und Männer dürfen auch bei herkömmlicher Erwerbsarbeit nicht benachteiligt werden. Sie müssen die gleichen Aufstiegschancen haben.

 

Teilzeitarbeit

 
Teilzeitarbeitsplätze und Heimarbeit sind in mannigfacher Weise zu fördern, damit die herkömmliche Erwerbsarbeit mit der Erziehungsarbeit sowohl für Mütter als auch für Väter besser in Einklang gebracht werden kann. Dabei kommt dem Erziehungsgehalt eine ausschlaggebende Funktion zu: Der zweite Arbeitsplatz in der Familie ist dann nicht – wie seither – unentgeltlich auszufüllen. Durch die beiden Teilzeitbeschäftigungen innerhalb und außerhalb der Familie entstehen keine untragbaren finanziellen Einbrüche mehr. Auch die Väter können verstärkt Erziehungsarbeit übernehmen.

 

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Geburt

 
Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Geburt sowie bei der Pflege erkrankter Kinder sind nicht vom Arbeitgeber, sondern aus Steuermitteln zu finanzieren, solange sie nicht vom Erziehungsgehalt abgelöst werden.

 

Weiterbildung

 
Möglichkeiten der Weiterbildung für Mütter und Väter sowohl für die Erziehungsaufgabe als auch für das Arbeitsleben nach der Erziehungstätigkeit sind auszubauen. Die während der Erziehungsphase erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten können bei Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden.